Wer gilt als Betreiber?

Ein Betreiber im Sinne der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist jeder, der eine Trinkwasser-Installationsanlage besitzt oder bewirtschaftet, aus der Wasser für die Öffentlichkeit oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

Gewerbliche Tätigkeit

Vermieter von Mehrfamilienhäusern, Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen, Hotels, Pensionen.

Öffentliche Tätigkeit

Schulen, Kindergärten, Sporthallen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Verwaltungsgebäude.

Welche Pflichten bestehen?

Die Trinkwasserverordnung erlegt Betreibern strenge Pflichten auf, um die Gesundheit der Nutzer zu schützen.

  • Untersuchungspflicht: Regelmäßige (meist jährliche oder dreijährliche) Beprobung auf Legionellen durch ein akkreditiertes Labor.
  • Anzeigepflicht: Unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten wird.
  • Informationspflicht: Aushang oder schriftliche Mitteilung der Untersuchungsergebnisse an die Verbraucher/Mietparteien.
  • Risikoabschätzung / Gefährdungsanalyse: Pflicht zur Beauftragung einer Risikoabschätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen bei Grenzwertüberschreitung.

Der technische Maßnahmenwert für Legionellen

100
KBE / 100 mlist der technische Maßnahmenwert für Legionellen im Trinkwasser.

Wird dieser Wert an einer Entnahmestelle erreicht oder überschritten, gilt das Wasser als kontaminiert. Dies ist kein gesetzlicher Grenzwert, sondern ein **Indikatorwert**, der anzeigt, dass Mängel in der Installation vorliegen und unverzüglich gehandelt werden muss. Ein Verstoß gegen die daraus resultierenden Pflichten kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

Erforderliche Schritte bei einer Überschreitung

Sollte der Maßnahmenwert überschritten werden, müssen Sie laut § 51 TrinkwV als Betreiber unverzüglich folgende Schritte einleiten:

1

Meldung & Sofortmaßnahmen

Meldung an das Gesundheitsamt (sofern nicht bereits durch das Labor geschehen) und Prüfung von Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit (z.B. Einbau von endständigen Sterilfiltern/Duschfiltern).

2

Gefährdungsanalyse beauftragen

Beauftragung einer Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) nach den UBA-Empfehlungen bei einem unabhängigen Sachverständigen zur Feststellung der Ursachen.

3

Ortsbesichtigung & Prüfung

Durchführung einer fachgerechten Inspektion der Anlage vor Ort, einschließlich Prüfung der Betriebstemperaturen und Rohrleitungsführung.

4

Sanierung & Wirksamkeitskontrolle

Behebung der festgestellten Mängel (z.B. Rückbau von Totleitungen, hydraulischer Abgleich) und Durchführung von Nachuntersuchungen zur Kontrolle der Wirksamkeit.

Unterstützung durch den Sachverständigen

Als unabhängiger Sachverständiger für Trinkwasserhygiene begleite ich Sie rechtssicher durch den gesamten Prozess:

  • Erstellung der gesetzlich geforderten Risikoabschätzung nach UBA-Vorgaben.
  • Kommunikation und Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.
  • Unabhängige Bewertung und Priorisierung von Sanierungsangeboten.
  • Dokumentation aller getroffenen Maßnahmen zur Entlastung des Betreibers.
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